3.2 Die Beschwerdeführenden bringen zur Begründung ihrer Beschwerde vor, die umfassenden Renovationsarbeiten an der Liegenschaft hätten sich wegen Unvorhergesehenem und den notwendigen Baubewilligungen verzögert. Deshalb habe ihre Familie erst am 1. Februar 2018 einziehen können. Es sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass sie ein Gesuch zur Verlängerung der Frist für die Begründung des Wohnsitzes vor deren Ablauf hätten stellen müssen. Die gesetzlichen Bestimmungen für die Handänderungssteuer erwähnten dieses Erfordernis nicht. Das Grundbuchamt gebe erst seit Anfang 2018 das Formular «Hinweis für die Erwerber bei Stundung der Handänderungssteuer» ab.