3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamts vom 31. August 2018. Damit wurde einerseits das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 23. August 2018 um Fristerstreckung und anderseits deren Gesuch vom 10. Juli 2015 um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Stundungsverfügung des Grundbuchamts vom 4. August 2015 aufgehoben und A.______ die Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 7'193.25 zur Bezahlung auferlegt.