In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 18. Oktober 2018 beantragte das Grundbuchamt, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen. In ihrer Replik vom 22. November 2018 hielten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde fest. 2 Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: