B. Am 23. August 2018 gelangten A.______ an das Grundbuchamt mit dem Ersuchen, es sei ihnen die Frist zur Einreichung des Nachweises für die 2-jährige Wohnnutzung bis Ende Februar 2020 zu verlängern. Sie machten geltend, die Renovationsarbeiten an der Liegenschaft würden sich in die Länge ziehen, weshalb sie erst am 1. Februar 2018 hätten einziehen können. C. Mit Verfügung vom 31. August 2018 wies das Grundbuchamt das Gesuch um Fristerstreckung sowie das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab. Gleichzeitig wurde die Stundungsverfügung vom 4. August 2015 aufgehoben und den Gesuchstellern die Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 7'193.25 zur Bezahlung auferlegt.