{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2020-04-16", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2018-JGK-5534_2020-04-16.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2018.JGK.5534 16.04.2020.pdf", "Checksum": "50e7ac698542174eca090bebe057b1ed"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2018.JGK.5534"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 16.04.2020 2018.JGK.5534"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 16.04.2020 2018.JGK.5534"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "a Auf dem Formular 2a in der Fassung von 2015 konnte nur angekreuzt werden, dass das Gebäude unüberbaut, nicht jedoch, dass es renovationsbedürftig ist. Gewährt das Grundbuchamt einem Käufer einer renovationsbedürftigen Liegenschaft, der nicht «unüberbaut» angekreuzt hatte, nur eine 1jährige Einzugsfrist, hat dieser von sich aus einen Antrag auf eine 2-jährige Einzugsfrist stellen. <br/>b Verlängerbar ist nur die Einzugsfrist, wobei das Gesuch vor Fristablauf zu stellen ist. Die Stundungsfrist kann nur indirekt durch Verlängerung der Einzugsfrist erstreckt werden."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "a Dans la version du formulaire 2a de 2015, il était possible de cocher que le bâtiment n'était pas construit mais non qu'il nécessitait des rénovations. Si le bureau du registre foncier accorde à la partie acquéreuse d'un bien-fonds concerné par la rénovation, au sujet duquel la mention «n'est pas construit» n'était cochée, un délai d'un an seulement pour emménager dans le logement, la partie acquéreuse doit demander d'elle-même un délai de deux ans à cet égard. <br/>b Seul le délai prévu pour l'emménagement peut être prolongé, raison pour laquelle la demande doit être faite avant son expiration. Le délai du sursis ne peut être allongé qu'indirectement, par la prolongation du délai d'emménagement."}], "ScrapyJob": "446973/73/42", "Zeit UTC": "14.11.2025 18:20:03", "Checksum": "5f661d1d21bab3880386d8d082e607ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 16.04.2020 2018.JGK.5534\nRegeste:\na Auf dem Formular 2a in der Fassung von 2015 konnte nur angekreuzt werden, dass das Gebäude unüberbaut, nicht jedoch, dass es renovationsbedürftig ist. Gewährt das Grundbuchamt einem Käufer einer renovationsbedürftigen Liegenschaft, der nicht «unüberbaut» angekreuzt hatte, nur eine 1jährige Einzugsfrist, hat dieser von sich aus einen Antrag auf eine 2-jährige Einzugsfrist stellen. <br/>b Verlängerbar ist nur die Einzugsfrist, wobei das Gesuch vor Fristablauf zu stellen ist. Die Stundungsfrist kann nur indirekt durch Verlängerung der Einzugsfrist erstreckt werden.\n\nDirektion für Inneres Direction de l'intérieur et de\nund Justiz des Kantons la justice du canton de Berne\nBern\n\nMünstergasse 2\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon 031 633 76 78\nTelefax 031 634 51 54\n\n2018.JGK.5534\n\nBeschw erdeentscheid vom 16. April 2020\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum\n\na Auf dem Formular 2a in der Fassung von 2015 konnte nur angekreuzt werden, dass das Gebäude unüberbaut, nicht jedoch, dass es renovationsbedürftig ist. Gewährt das Grundbuchamt einem Käufer einer renovationsbedürftigen Liegenschaft, der nicht «unüberbaut» angekreuzt hatte, nur eine 1-\njährige Einzugsfrist, hat dieser von sich aus einen Antrag auf eine 2-jährige\nEinzugsfrist stellen.\nb Verlängerbar ist nur die Einzugsfrist, wobei das Gesuch vor Fristablauf zu\nstellen ist. Die Stundungsfrist kann nur indirekt durch Verlängerung der Einzugsfrist erstreckt werden.\n\nImpôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel du ou de la\npropriétaire\n\na Dans la version du formulaire 2a de 2015, il était possible de cocher que le\nbâtiment n’était pas construit mais non qu’il nécessitait des rénovations. Si le\nbureau du registre foncier accorde à la partie acquéreuse d’un bien-fonds\nconcerné par la rénovation, au sujet duquel la mention «n’est pas construit»\nn’était cochée, un délai d’un an seulement pour emménager dans le logement, la partie acquéreuse doit demander d’elle-même un délai de deux ans\nà cet égard.\n\nb Seul le délai prévu pour l’emménagement peut être prolongé, raison pour\nlaquelle la demande doit être faite avant son expiration. Le délai du sursis ne\npeut être allongé qu’indirectement, par la prolongation du délai\nd’emménagement.\nSachverhalt\n\nA.\nAm 10. Juli 2015 meldete Notar C.______ beim Grundbuchamt B.______ (nachfolgend: Grundbuchamt) einen Kaufvertrag an, demgemäss A.______ die Parzelle D.______ (E.______) Gbbl. Nr. 1000 für Fr. 350'000.– erwerben. Zugleich ersuchte er das Grundbuchamt um nachträgliche Befreiung von der Handänderungssteuer und um deren Stundung für selbstgenutztes Wohneigentum. Mit Verfügung vom 4. August 2015 stundete das Grundbuchamt die Handänderungssteuer gemäss Selbstdeklaration von A.______ im Betrag von Fr. 6'300.– für die\nDauer von 3 Jahren.\n\nB.\nAm 23. August 2018 gelangten A.______ an das Grundbuchamt mit dem Ersuchen, es sei ihnen die Frist zur Einreichung des Nachweises für die 2-jährige\nWohnnutzung bis Ende Februar 2020 zu verlängern. Sie machten geltend, die\nRenovationsarbeiten an der Liegenschaft würden sich in die Länge ziehen, weshalb sie erst am 1. Februar 2018 hätten einziehen können.\n\nC.\nMit Verfügung vom 31. August 2018 wies das Grundbuchamt das Gesuch um\nFristerstreckung sowie das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab.\nGleichzeitig wurde die Stundungsverfügung vom 4. August 2015 aufgehoben und\nden Gesuchstellern die Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 7'193.25 zur\nBezahlung auferlegt.\n\nD.\nAm 14. September 2018 reichten A.______ Beschwerde bei der Justiz-, Ge-\nmeinde- und Kirchendirektion (heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) ein\nmit folgenden Rechtsbegehren:\n1. Die Frist zur Begründung des Wohnsitzes sowie die Stundungsfrist sind\nnachträglich aufgrund der nachfolgenden Ausführungen entsprechend zu\nverlängern.\n2. Der Kaufvertrag vom 9. Juli 2015, im Grundbuch eingetragen den 10. Juli\n2015, 2000, ist von der Handänderungssteuer zu befreien.\n3. Bei Abweisung der Beschwerde ist auf die Erhebung von Zinsen und Gebühren inkl. Kosten für die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts zu verzichten.\n\nIn seiner Beschwerdevernehmlassung vom 18. Oktober 2018 beantragte das\nGrundbuchamt, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen.\n\nIn ihrer Replik vom 22. November 2018 hielten die Beschwerdeführenden an\nihrer Beschwerde fest.\n\n2\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Nach Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren\nnach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen der\nGrundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Die DIJ ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 31. August\n2018 zuständig.\n\n1.2 Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren\nteilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und\nein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65\nAbs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt. Auf die im Übrigen\nform- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}