Direktion für Inneres Direction de l'intérieur et de und Justiz des Kantons la justice du canton de Berne Bern Münstergasse 2 Postfach 3000 Bern 8 Telefon 031 633 76 78 Telefax 031 634 51 54 2018.JGK.5534 Beschw erdeentscheid vom 16. April 2020 Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum a Auf dem Formular 2a in der Fassung von 2015 konnte nur angekreuzt wer- den, dass das Gebäude unüberbaut, nicht jedoch, dass es renovationsbe- dürftig ist. Gewährt das Grundbuchamt einem Käufer einer renovationsbe- dürftigen Liegenschaft, der nicht «unüberbaut» angekreuzt hatte, nur eine 1- jährige Einzugsfrist, hat dieser von sich aus einen Antrag auf eine 2-jährige Einzugsfrist stellen. b Verlängerbar ist nur die Einzugsfrist, wobei das Gesuch vor Fristablauf zu stellen ist. Die Stundungsfrist kann nur indirekt durch Verlängerung der Ein- zugsfrist erstreckt werden. Impôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel du ou de la propriétaire a Dans la version du formulaire 2a de 2015, il était possible de cocher que le bâtiment n’était pas construit mais non qu’il nécessitait des rénovations. Si le bureau du registre foncier accorde à la partie acquéreuse d’un bien-fonds concerné par la rénovation, au sujet duquel la mention «n’est pas construit» n’était cochée, un délai d’un an seulement pour emménager dans le loge- ment, la partie acquéreuse doit demander d’elle-même un délai de deux ans à cet égard. b Seul le délai prévu pour l’emménagement peut être prolongé, raison pour laquelle la demande doit être faite avant son expiration. Le délai du sursis ne peut être allongé qu’indirectement, par la prolongation du délai d’emménagement. Sachverhalt A. Am 10. Juli 2015 meldete Notar C.______ beim Grundbuchamt B.______ (nach- folgend: Grundbuchamt) einen Kaufvertrag an, demgemäss A.______ die Parzel- le D.______ (E.______) Gbbl. Nr. 1000 für Fr. 350'000.– erwerben. Zugleich er- suchte er das Grundbuchamt um nachträgliche Befreiung von der Handände- rungssteuer und um deren Stundung für selbstgenutztes Wohneigentum. Mit Ver- fügung vom 4. August 2015 stundete das Grundbuchamt die Handänderungs- steuer gemäss Selbstdeklaration von A.______ im Betrag von Fr. 6'300.– für die Dauer von 3 Jahren. B. Am 23. August 2018 gelangten A.______ an das Grundbuchamt mit dem Ersu- chen, es sei ihnen die Frist zur Einreichung des Nachweises für die 2-jährige Wohnnutzung bis Ende Februar 2020 zu verlängern. Sie machten geltend, die Renovationsarbeiten an der Liegenschaft würden sich in die Länge ziehen, wes- halb sie erst am 1. Februar 2018 hätten einziehen können. C. Mit Verfügung vom 31. August 2018 wies das Grundbuchamt das Gesuch um Fristerstreckung sowie das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab. Gleichzeitig wurde die Stundungsverfügung vom 4. August 2015 aufgehoben und den Gesuchstellern die Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 7'193.25 zur Bezahlung auferlegt. D. Am 14. September 2018 reichten A.______ Beschwerde bei der Justiz-, Ge- meinde- und Kirchendirektion (heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) ein mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Frist zur Begründung des Wohnsitzes sowie die Stundungsfrist sind nachträglich aufgrund der nachfolgenden Ausführungen entsprechend zu verlängern. 2. Der Kaufvertrag vom 9. Juli 2015, im Grundbuch eingetragen den 10. Juli 2015, 2000, ist von der Handänderungssteuer zu befreien. 3. Bei Abweisung der Beschwerde ist auf die Erhebung von Zinsen und Ge- bühren inkl. Kosten für die Eintragung des gesetzlichen Grundpfand- rechts zu verzichten. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 18. Oktober 2018 beantragte das Grundbuchamt, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen. In ihrer Replik vom 22. November 2018 hielten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde fest. 2 Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Hand- änderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen der Grundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebe- stimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Ver- fügungen der Grundbuchämter. Die DIJ ist damit für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 31. August 2018 zuständig. 1.2 Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfü- gung beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Beim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern grundsätzlich eine Hand- änderungssteuer zu entrichten (Art. 1 i.V.m. Art. 4 und 5 HG). Die Steuer wird vom Grundbuchamt aufgrund der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt (Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 HG). Gestützt auf Art. 11a HG kann die Erwerberin oder der Erwerber eines Grund- stücks bei der Grundbuchanmeldung ein Gesuch um eine nachträgliche Steuer- befreiung stellen, wenn sie oder er das Grundstück als Hauptwohnsitz nutzen will. Erscheint das Gesuch nicht von vornherein aussichtslos, stundet das Grund- buchamt die Handänderungssteuer auf den ersten Fr. 800‘000.– der Gegenleis- tung für den Erwerb des Grundstücks für maximal vier Jahre ab Grundstückser- werb (Art. 11a Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 HG). Die gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient und von dieser oder diesem wäh- rend mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wird (Art. 11b Abs. 1 HG). Dabei muss der Hauptwohn- sitz innert einem Jahr ab Grundstückserwerb in der entsprechenden Baute be- gründet werden, wenn diese bereits besteht. Muss die Baute noch erstellt wer- den, hat der Bezug innert zwei Jahren ab Grundstückserwerb zu erfolgen 3 (Art. 11b Abs. 2 HG). Diese Fristen verlängern sich um die Dauer einer allfälligen Erstreckung gemäss Art. 11b Abs. 2 HG. Die Erwerberin oder der Erwerber hat gegenüber dem Grundbuchamt vor Ablauf der Stundung unaufgefordert den Nachweis zu erbringen, dass alle Vorausset- zungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein werden (Art. 17a Abs. 1 HG). Sind die Vor- aussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt, heisst das Grundbuchamt das Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung gut (Art. 17a Abs. 2 HG). Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, weist es das Gesuch ab und hebt die Stundung auf (Art. 17a Abs. 3 HG). 3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamts vom 31. August 2018. Damit wurde einerseits das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 23. August 2018 um Fristerstreckung und anderseits deren Gesuch vom 10. Juli 2015 um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Stundungsverfügung des Grundbuchamts vom 4. August 2015 aufgehoben und A.______ die Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 7'193.25 zur Bezahlung auferlegt. 3.2 Die Beschwerdeführenden bringen zur Begründung ihrer Beschwerde vor, die umfassenden Renovationsarbeiten an der Liegenschaft hätten sich wegen Unvorhergesehenem und den notwendigen Baubewilligungen verzögert. Deshalb habe ihre Familie erst am 1. Februar 2018 einziehen können. Es sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass sie ein Gesuch zur Verlängerung der Frist für die Be- gründung des Wohnsitzes vor deren Ablauf hätten stellen müssen. Die gesetzli- chen Bestimmungen für die Handänderungssteuer erwähnten dieses Erfordernis nicht. Das Grundbuchamt gebe erst seit Anfang 2018 das Formular «Hinweis für die Erwerber bei Stundung der Handänderungssteuer» ab. In ihrer Replik vom 22. November 2018 ergänzen die Beschwerdeführenden, erst seit 2017 würden die Grundbuchämter ein Informationsblatt abgeben, in welchem über die Bezugs- und Nutzungsfrist und deren Erstreckung orientiert werde. 3.3 In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 18. Oktober 2018 begründet das Grundbuchamt die angefochtene Verfügung ergänzend damit, die Be- schwerdeführenden hätten selbst dann die Einzugsfrist verpasst, wenn eine 2- jährige Frist bestanden hätte. Ihr Fristerstreckungsgesuch sei nach Ablauf einer 2-jährigen Frist und sogar nach Ablauf der gewährten Stundungsfrist eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden seien vom Notar im Kaufvertrag darauf hin- gewiesen worden, dass der Wohnsitznachweis vor Ablauf der Stundungsfrist eingereicht werden muss. Dem Grundbuchamt obliege keine Verpflichtung, die 4 Parteien über die Einhaltung und Verlängerung der Fristen aufzuklären. Gründe für eine Wiederherstellung der Frist (Art. 43 Abs. 2 VRPG) machten die Be- schwerdeführenden nicht geltend. 4. 4.1 Im Kaufvertrag vom 9. Juli 2015 haben die Käufer in Ziff. 12 unter anderem bestätigt, dass sie die Absicht haben, den Hauptwohnsitz spätestens ein Jahr, bei noch nicht erstellten Bauten spätestens zwei Jahre nach Grundstückerwerb zu begründen. Weiter haben sie im Vertrag zur Kenntnis genommen, dass sie dem Grundbuchamt vor Ablauf der Stundung unaufgefordert den Nachweis er- bringen müssen, dass alle Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt sind. Nach Art. 11b Abs. 2 HG muss der Hauptwohn- sitz innert einem Jahr ab Grundstückserwerb in der entsprechenden Baute be- gründet werden, wenn diese bereits besteht. Muss die Baute noch erstellt wer- den, hat der Bezug innert zwei Jahren ab Grundstückserwerb zu erfolgen. In be- gründeten Ausnahmefällen können diese Fristen durch das Grundbuchamt er- streckt werden. Das Formular 2a zur Deklaration und Veranlagung (in der Fassung von 2015), das Notar C.______ am 9. Juli 2015 für die Beschwerdeführenden ausgefüllt hatte, enthält die Rubrik «Das als Hauptwohnung dienende Grundstück ist un- überbaut», die angekreuzt werden kann. Damit unterscheidet es sich von der aktuellen Version, bei welchem diese Rubrik lautet: «Das als Hauptwohnung die- nende Grundstück ist unüberbaut oder renovationsbedürftig». Das geänderte Formular entspricht der Praxis, wonach die Bezugsfrist von zwei Jahren nicht nur gilt, wenn das Gebäude noch erstellt werden muss, sondern auch dann, wenn es vor dem Einzug zuerst renoviert werden muss (vgl. Merkblatt der Geschäftslei- tung der Grundbuchämter «Information über den Ablauf und die Behandlung von Steuerbefreiungsgesuchen [Art. 17a-17b HG]», unter «www.jgk.be.ch/jgk/de/in- dex/direktion/organisation/gba/stundung_handaenderungssteuer.html»). Die Be- schwerdeführenden haben die Rubrik «Das als Hauptwohnung dienende Grund- stück ist unüberbaut» nicht angekreuzt. Aus dem Kaufvertrag ging hervor, dass das Grundstück Nr. 1000 im Verfügungszeitpunkt bereits überbaut war. Der Kaufvertrag hat sich nicht zum Zustand des bestehenden Gebäudes geäussert. Aus diesem Grund hat das Grundbuchamt zu Recht eine Stundungsdauer von drei Jahren verfügt. Dies bedeutete, dass die Beschwerdeführenden innert einem Jahr seit Eigentumserwerb ihren Hauptwohnsitz im erworbenen Grundstück be- gründen mussten. Den eingereichten Unterlagen sind keine Hinweise zu ent- nehmen, dass die Beschwerdeführenden eine Einzugsfrist von zwei Jahren ver- langt hätten, was zu einer Stundungsfrist von vier Jahren geführt hätte. Der Um- stand, dass das Formular 2a in der Fassung von 2015 – entgegen der heute gel- tenden Fassung – noch keine Frage nach der Renovationsbedürftigkeit des Grundstücks enthielt, steht der Rechtmässigkeit der Stundungsverfügung, mit der 5 die Stundung für drei Jahre festgelegt wurde, nicht entgegen. Aus der nachträgli- chen Anpassung des Formulars lässt sich kein rückwirkender Anspruch auf eine zweijährige Einzugsfrist ableiten. Zudem ist die Stundungsverfügung vom 4. Au- gust 2015 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit gehabt, diese Verfügung anzufechten und eine Stun- dungsfrist von vier Jahren, die mit einer Einzugsfrist von zwei Jahren verbunden gewesen wäre, zu beantragen. 4.2 Nach Art. 11b Abs. 2 Satz 3 HG kann um Erstreckung der Einzugsfrist er- sucht werden. Das HG sagt nichts darüber aus, bis wann ein Gesuch um Frister- streckung nach Art. 11b Abs. 2 HG beim Grundbuchamt eingereicht werden muss. Nach Art. 26 Abs. 1 HG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmun- gen des VRPG, soweit das Handänderungssteuergesetz nichts Abweichendes bestimmt. Da es sich bei der «Einzugsfrist» um eine gesetzliche Frist handelt, die jedoch verlängert werden kann, ist auch dem VRPG nichts über den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu entnehmen. Das VRPG legt nur fest, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 43 Abs. 1 VRPG). Art. 11b Abs. 2 Satz 3 HG weicht indessen von diesem Grundsatz ab. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRPG können aber behördlich angesetzte Fristen er- streckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird. Diese Vor- aussetzung muss auch für gesetzliche Fristen gelten, die erstreckt werden kön- nen. Es kann nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen, dass für die aus- nahmsweise mögliche Erstreckung von gesetzlichen Fristen geringere Anforde- rungen gestellt werden als für behördlich festgelegte Fristen, die generell er- streckt werden können. 4.3 Der Erwerb der Liegenschaft durch die Beschwerdeführenden erfolgte per 10. Juli 2015. Aufgrund der einjährigen Einzugsfrist hätten sie die Liegenschaft bis zum 10. Juli 2016 beziehen sollen. Die 3-jährige Stundung endete am 10. Juli 2018. Erst am 23. August 2018 gelangten sie an das Grundbuchamt mit dem Ersuchen, es sei ihnen die Frist zur Einreichung des Nachweises für die 2-jährige Wohnnutzung bis Ende Februar 2020 zu verlängern. Sinngemäss verlangten sie damit eine Verlängerung der Stundung, denn gemäss Gesetz (Art. 17a Abs. 1 HG) ist der Nachweis für die 2-jährige Wohnnutzung innerhalb der Stundungsfrist zu stellen. Indessen sieht das Gesetz nicht vor, dass die Stundungsfrist als sol- che verlängert werden kann. Diese kann nur dadurch verlängert werden, dass die Einzugsfrist verlängert wird (Art. 11b Abs. 2 HG). Dadurch verlängert sich auto- matisch die Stundungsfrist, die sich aus der Einzugsfrist und der Wohnnutzungs- dauer zusammensetzt. Im vorliegenden Fall haben es die Beschwerdeführenden verpasst, rechtzeitig innerhalb der 1-jährigen Einzugsfrist um deren Verlängerung nachzusuchen. Selbst für den Fall einer zweijährigen Frist, die am 10. Juli 2017 abgelaufen wäre, wäre das Gesuch um Verlängerung der Einzugsfrist nicht 6 rechtzeitig erfolgt. Selbst wenn man entgegen dem Gesetz annehmen würde, dass noch nach Ablauf der Einzugsfrist und somit während der Wohnsitzdauer um Verlängerung der Stundung nachgesucht werden könne, wäre dies verspätet: Vorliegend endete die nach Art. 17a Abs. 1 HG massgebende Stundungsdauer nämlich am 10. Juli 2018, das Gesuch der Beschwerdeführenden datiert jedoch vom 23. August 2018. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdefüh- renden auch nicht geltend gemacht, weshalb es ihnen nicht zumutbar gewesen sein soll, rechtzeitig um Verlängerung der Einzugsfrist zu ersuchen (vgl. zum zeitlichen Ablauf von Steuerbefreiungsgesuchen das oben [E. 4.1] zitierte Merk- blatt «Information über den Ablauf und die Behandlung von Steuerbefreiungsge- suchen (Art. 17a-17b HG)»). Der Einwand der Beschwerdeführenden, es sei ihnen nicht bekannt gewesen, dass sie ein Gesuch zur Verlängerung der Frist vor deren Ablauf hätten stellen müssen, kann nicht gehört werden. Nach einem all- gemeinen Grundsatz kann niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkennt- nis ableiten (vgl. BGE 126 V 308 E. 2b). Dem Grundbuchamt obliegt keine Ver- pflichtung, die Parteien über die Einhaltung und Verlängerung der Fristen aufzu- klären. Das Grundbuchamt weist in seiner Beschwerdevernehmlassung im Übri- gen zu Recht darauf hin, dass es auch eine allgemeine, nicht nur juristische Ge- pflogenheit sei, dass jemand, der eine Frist nicht einhalten kann, vor deren Ab- lauf tätig werden muss. 4.4 Bei Unverschulden besteht die Möglichkeit, eine verpasste (gesetzliche oder behördliche) Frist wiederherzustellen (Art. 43 Abs. 2 VRPG; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 43 N. 8). Sogenannt entschuldbare Gründe, bei denen von einem Unverschulden ausge- gangen werden kann, liegen dann vor, wenn die Frist aus hinreichenden, objekti- ven oder subjektiven Gründen nicht eingehalten und der säumigen Person auch keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Nicht jeder Grund kommt dabei in Frage, sondern nur solche von einem gewissen Gewicht. So rechtfertigen Ar- beitsüberlastung oder Ferien noch keine Wiederherstellung, hingegen sind Mili- tärdienst, schwere Erkrankung oder Unfälle, höhere Gewalt, plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit, unerwarteter Tod naher Angehöriger anerkannte Gründe (BGE 119 II 86 E. 2; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 43 N. 9). Die Beschwerdeführenden machen keine derartigen Gründe geltend. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Fristerstreckung der Beschwerdeführenden vom 23. August 2018 abgewie- sen hat. Weil die Stundungsfrist, innerhalb welcher der Nachweis über die 2- jährige Wohnnutzung einzureichen ist (Art. 17a Abs. 1 HG), bereits abgelaufen war, durfte die Vorinstanz gleichzeitig das Gesuch um nachträgliche Steuerbe- freiung abweisen und den Beschwerdeführenden die Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 7'193.25 zur Bezahlung auferlegen. 7 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden stellen das Rechtsbegehren, im Falle der Ab- weisung der Beschwerde sei auf die Erhebung von Zinsen und Gebühren inkl. Kosten für die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts zu verzichten. 5.2 In der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2018 hat das Grundbuch- amt den Beschwerdeführenden die gestundete Handänderungssteuer von Fr. 6'300.– zur Bezahlung auferlegt. Im Weiteren hat es ihnen einen Zins von 3 % ab Datum der Grundbuchanmeldung, ausmachend Fr. 593.25, sowie eine Ver- fahrensgebühr von Fr. 300.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden begründen nicht, inwiefern die Verfügung in diesem Punkten fehlerhaft sein soll. Aus diesem Grund ist auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten. 5.3 Für den Fall des Eintretens müsste das Rechtsbegehren abgewiesen wer- den. Nach Art. 17b Abs. 1 HG bezieht das Grundbuchamt die Steuer samt Zins ab dem Zeitpunkt des Grundstückserwerbs, wenn eine rechtskräftige Verfügung gemäss Art. 17a Abs. 3 vorliegt oder die Stundung gemäss Art. 17 Abs. 2 infolge Fristablaufs dahinfällt; Art. 21 findet Anwendung. Nach Art. 21 HG gilt für die Hö- he des Verzugs- bzw. des Vergütungszinses der Satz, welcher vom Regierungs- rat für den Verzugs- und Vergütungszins bei der direkten Kantonssteuer festge- setzt wird. Nach Art. A1-1 des Anhangs 1 zu Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733) beträgt der Verzugszins seit dem Steuerjahr 2011 unverändert 3 %. 5.4 Für die Gebühren der Grundbuchämter findet die Verordnung vom 22. Feb- ruar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) Anwendung. Der Gebührentarif der Grundbuchämter ist in Anhang 4B enthalten. Nach Ziff. 6.4 des Anhangs 4B beträgt die Gebühr für Ab- weisungen von Steuerbefreiungen inklusive Aufhebungen von Stundungen ge- mäss Art. 17a Abs. 3 HG sowie des Nachbezugs der Handänderungssteuer (Art. 17b HG) 300 Taxpunkte, was Fr. 300.– entspricht. Wie Ziff. 6.4 festhält, fällt diese Gebühr zusätzlich zu derjenigen gemäss Ziffer 6.1 an. Das heisst, dass – wie vorliegend geschehen – die Gebühr für Abweisungen von Steuerbefreiungen und Aufhebungen von Stundungen zusätzlich zur Gebühr verlangt wird, die in der Veranlagungsverfügung für die Gewährung der Stundung erhoben worden ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdefüh- renden die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 8 Diese sind auf pauschal Fr. 1’500.– festzulegen (Art. 19 Abs. 1 GebV). Parteikos- ten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendi- rektion in der Höhe von pauschal Fr. 1’500.– werden A.______ zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. 9