10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Die obsiegenden Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht durch einen Anwalt vertreten waren (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: 1. Die Beschwerde vom 12. September 2018 wird gutgeheissen. Die Abweisungsverfügung vom 4. September 2018 wird aufgehoben. C.______ werden für den Erwerb der Grundstücke D.______ Gbbl. Nrn. 1000, 2000 und 3000 im Betrag von Fr. 14'400.– von der Steuerpflicht befreit.