9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vom 12. September 2018 gutzuheissen ist. Demzufolge sind die Stundungsverfügung des Grundbuchamtes vom 12. August 2015 bezüglich der Stundungsdauer und die Abweisungsverfügung des Grundbuchamts vom 4. September 2018 aufzuheben. Für den Erwerb der Grundstücke Nrn.1000, 2000 und 3000 ist die Steuerbefreiung im Betrag von Fr. 14'400.– zu gewähren. Das bestehende Grundpfandrecht in gleicher Höhe ist auf sämtlichen betroffenen Grundstücken zu löschen.