Vorliegend besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Bestätigung zu zweifeln. Damit ist die Beschwerde auch in dieser Hinsicht begründet und die nachträgliche Steuerbefreiung im Betrag von Fr. 14'400.– ist zu gewähren. Das in gleicher Höhe bestehende Grundpfandrecht auf sämtlichen betroffenen Grundstücken ist zu löschen (Art. 17a Abs. 2 HG).