Daraus ergibt sich, dass sie die geforderte Wohndauer von mindestens zwei Jahren innerhalb der korrekten Stundungsfrist von vier Jahren, d.h. bis 15. Juli 2019, eingehalten haben. In dem von ihnen am 16. Februar 2021 eingereichten Formular 2b bestätigen sie zudem ausdrücklich, dass sie seit dem Erwerb der Wohnung darin während zwei Jahren ununterbrochen und ausschliesslich ihren Hauptwohnsitz hatten und damit die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung der gestundeten Handänderungssteuer gegeben sind. Vorliegend besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Bestätigung zu zweifeln.