Aus der eingereichten Hauptwohnsitzbestätigung der Gemeinde D.______ vom 16. Februar 2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführenden am 1. November 2016 in die von ihnen erworbene Wohnung eingezogen sind. Daraus ergibt sich, dass sie die geforderte Wohndauer von mindestens zwei Jahren innerhalb der korrekten Stundungsfrist von vier Jahren, d.h. bis 15. Juli 2019, eingehalten haben.