68 Abs. 1 VRPG) kann die mitangefochtene Stundungsverfügung in Bezug auf die umstrittene Stundungsdauer keine Wirkungen entfalten. Es fehlt somit im konkreten Fall ein rechtswirksamer Termin (Ablauf 6 der verfügten Stundung), bis zu dem der verlangte Nachweis unaufgefordert zu erbringen ist. Die Beschwerdeführenden erhielten daher Gelegenheit, während des Beschwerdeverfahrens den Nachweis zu erbringen, dass alle Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind.