8. Die korrekte Stundungsfrist von vier Jahren ist am 15. Juli 2019 und damit während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen. Damit kann nun entschieden werden, ob die zweijährige Wohndauer erfüllt ist. Dieser Entscheid obliegt der DIJ als Beschwerdeinstanz, da im vorliegenden Fall keine Gründe vorliegen, welche es rechtfertigen würden, die Sache ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 72 Abs. 1 VRPG).