7. Beim Erlass der angefochtenen Endverfügung vom 4. September 2018 war die korrekte Stundungsdauer von vier Jahren noch nicht abgelaufen. Es stand damals noch nicht fest, ob die Beschwerdeführenden die erforderliche Wohndauer von mindestens zwei Jahren innerhalb der Stundungsdauer von vier Jahren erfüllen würden. Somit war die Vorinstanz nicht befugt, bereits in diesem Zeitpunkt über das Gesuch um Steuerbefreiung zu entscheiden und dieses abzuweisen. – Die Beschwerde erweist sich deshalb in dieser Hinsicht als begründet.