Aus dem Kaufvertrag geht hervor, dass die von den Beschwerdeführenden erworbene Wohnung beim Erwerb noch im Bau war. Dies ergibt sich daraus, dass die Verkäuferin sich verpflichtete, die Vertragssache spätestens am 1. Oktober 2016, und damit rund vierzehneinhalb Monate nach Abschluss des Vertrages, bezugsbereit zur Verfügung zu stellen. Dieser Kaufvertrag war der Vorinstanz bekannt. Die verfügte Stundungsdauer von nur drei Jahren entspricht damit nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Stundungsverfügung ist daher bezüglich der Stundungsdauer aufzuheben.