Entgegen der Meinung der Vorinstanz ist daher nicht von einer «bestehenden» Baute auszugehen, wenn diese noch im Bau ist, aber anzunehmen ist, dass die Bauarbeiten rechtzeitig abgeschlossen werden können, so dass der Einzug noch innerhalb eines Jahres seit dem Grundstückerwerb erfolgen kann. Dieses Kriterium wäre in der Praxis denn auch wenig tauglich, da die Terminierung von Bauarbeiten bekanntlich schwierig ist, und die Festlegung der Einzugsfrist vom vagen Termin der Bezugsbereitschaft des Hauses abhängen würde.