5.3 Das Grundbuchamt hat seiner Abweisungsverfügung die von ihm verfügte Stundungsdauer von drei Jahren zu Grunde gelegt. Es hat das Gesuch um Steuerbefreiung abgewiesen, weil die Beschwerdeführenden erst nach Ablauf der Einzugsfrist von einem Jahr eingezogen sind und die gesetzlich vorgeschriebene Wohndauer von mindestens zwei Jahren innert der festgesetzten Stundungsdauer nicht mehr hätte eingehalten werden können. Somit wirkt sich die Stundungsverfügung, welche den Charakter einer Zwischenverfügung hat, auf die Endverfügung aus und kann zusammen mit dieser angefochten werden. Dieser Umstand hat auch zur Folge, dass die in der Stundungsverfügung festgesetzte Einzugsfrist nicht