Im Kaufvertrag werde der Einzug bis spätestens, und nicht wie in der Beschwerde angegeben, frühestens am 1. Oktober 2016 zugesichert. Ein Einzug vor diesem Termin und damit innerhalb der einjährigen Einzugsfrist wäre daher nicht ausgeschlossen gewesen. 5. 5.1 Formell angefochten ist die Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes vom 4. September 2018, in der das Gesuch um Steuerbefreiung abgewiesen worden ist. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass im Wesentlichen die Stundungsdauer gerügt wird, die mit der Stundungsverfügung festgesetzt worden ist.