Anlässlich einer Weiterbildung vor der Einführung des Instituts der nachträglichen Steuerbefreiung seien die Grundbuchämter instruiert worden, dem Antragsprinzip zu folgen und ohne weitere Prüfung nur eine vierjährige Stundungsdauer zu verfügen, wenn auf dem Gesuchsformular das Feld «unüberbaut» angekreuzt sei und 4 damit zum Ausdruck gebracht werde, dass die Baute noch erstellt werden müsse. Im Kaufvertrag werde der Einzug bis spätestens, und nicht wie in der Beschwerde angegeben, frühestens am 1. Oktober 2016 zugesichert.