Das Gesetz stelle daher nicht auf die Frage ab, ob die Baute bestehe, sondern ob diese innert einem Jahr bezogen werden könne. Anlässlich einer Weiterbildung vor der Einführung des Instituts der nachträglichen Steuerbefreiung seien die Grundbuchämter instruiert worden, dem Antragsprinzip zu folgen und ohne weitere Prüfung nur eine vierjährige Stundungsdauer zu verfügen, wenn auf dem Gesuchsformular das Feld «unüberbaut» angekreuzt sei und 4 damit zum Ausdruck gebracht werde, dass die Baute noch erstellt werden müsse.