In seiner Vernehmlassung führt das Grundbuchamt im Wesentlichen aus, die Veranlagungsbehörde hätte den im HG verwendete Begriff der «bestehenden Baute» stets so verstanden, dass diese innert der Einzugsfrist von einem Jahr bezugsbreit sein müsse. Das Gesetz stelle daher nicht auf die Frage ab, ob die Baute bestehe, sondern ob diese innert einem Jahr bezogen werden könne.