Im Übrigen sei die widersprüchliche Kommunikation des Grundbuchamtes bezüglich der Einhaltung der Stundungsdauer für sie als Laien nicht nachvollziehbar gewesen. Sie seien aber innerhalb von zwei Jahren nach Grundstückserwerb ihre Wohnung eingezogen und hätte daher die geforderte Wohndauer von zwei Jahren eingehalten. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien damit erfüllt.