Trotzdem habe das Grundbuchamt nur eine dreijährige Stundungsdauer verfügt. Sie seien allerdings davon ausgegangen, dass eine vierjährige Stundungsdauer hätte angeordnet werden müssen, da bei noch zu erstellenden Bauten eine gesetzliche Einzugsfrist von zwei Jahren gelte. Auf eine Anfechtung der Stundungsverfügung hätten sie jedoch verzichtet, da der gemäss Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerdeerhebung geforderte, nicht wiedergutzumachende Nachteil nicht gegeben gewesen sei. Im Übrigen sei die widersprüchliche Kommunikation des Grundbuchamtes bezüglich der Einhaltung der Stundungsdauer für sie als Laien nicht nachvollziehbar gewesen.