4. In ihrer Beschwerde vom 12. September 2018 beantragen die Beschwerdeführenden die Erstreckung der Stundungsfrist bis zum 1. November 2018. Beim Erwerb der Wohnung sei das Haus im Rohbau gewesen. Wahrheitsgemäss hätten sie daher im Gesuchsformular das Feld «unüberbaut» nicht angekreuzt. Im Kaufvertrag habe sich die Verkäuferin verpflichtet, die Vertragssache bis frühestens (richtig spätestens) am 1. Oktober 2016 und damit rund vierzehneinhalb Monate nach Abschluss des Vertrages bezugsbereit zur Verfügung zu stellen. Trotzdem habe das Grundbuchamt nur eine dreijährige Stundungsdauer verfügt.