Die Steuer sei für drei Jahre bis zum 15. Juli 2018 gestundet worden. Die gesetzliche Einzugsfrist von einem Jahr sei nicht eingehalten worden, da der Einzug erst am 1. November 2016 erfolgt sei. Die Beschwerdeführenden hätten die Stundungsfrist vor Ablauf verlängern müssen, damit sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung hätten erfüllen können. Ein entsprechendes Gesuch hätten sie nicht eingereicht.