Dieser könne erst erbracht werden, wenn sie das Kaufobjekt während zweier Jahr bewohnt hätten. Da sie erst am 1. November 2016 eingezogen seien, könne der Nachweis frühestens am 2. November 2018 eingereicht werden. Mit einem automatisch generierten und nicht unterschriebenen Brief vom 2. August 2018 teilte Grundbuchamt den Beschwerdeführenden schliesslich mit, die Frist zur Einreichung des Nachweises sei am 15. Juli 2018 verstrichen und sie könnten den Nachweis noch innert einer Nachfrist von 30 Tagen einreichen.