3 Am 11. Juni 2018, und somit noch vor Ablauf der dreijährigen Stundungsdauer, reichten die Beschwerdeführenden beim Grundbuchamt u.a. eine Hauptwohnsitzbestätigung der Gemeinde ein, aus der hervorgeht, dass sie am 1. November 2016 in ihre Wohnung eingezogen sind. Daraufhin teilte ihnen das Grundbuchamt am 13. Juni 2018 mit, dass der eingereichte Nachweis für die Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen viel zu früh vorgelegt worden sei. Dieser könne erst erbracht werden, wenn sie das Kaufobjekt während zweier Jahr bewohnt hätten.