B. Gegen diese Verfügung erheben C.______ am 12. September 2018 Beschwerde bei der Justiz-, Ge- meinde- und Kirchendirektion (JGK; heute Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) und stellen folgenden Antrag: «Die Stundung der Handänderungssteuern ist bis zum Zeitpunkt der zweijährigen Wohnsitznahme am 1. November 2018 zu verlängern, dies entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen i.S. von Art. 11b HG». In seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2018 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde. Dazu nahmen C.______ am 18. Dezember 2018 Stellung.