Mit Verfügung vom 12. August 2015 veranlagte die Dienststelle B.______ des Grundbuchamtes A.______ (nachfolgend: Grundbuchamt) die Handänderungssteuer mit Fr. 15'300.–. Zudem stundete es die Handänderungssteuer im Umfang von Fr. 14'400.– für die Dauer von drei Jahren ab Grundstückerwerb. Zur Sicherung der gestundeten Handänderungssteuer wurde ein gesetzliches Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragen. Mit Verfügung vom 4. September 2018 wies das Grundbuchamt das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab und hob die Stundungsverfügung vom 12. August 2015 auf. Zudem verpflichtete es C.______ zur Bezahlung der gestundeten Steuer von Fr. 14'400.– zuzüglich Zins.