{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2021-07-20", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2018-JGK-5533_2021-07-20.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2018.JGK.5533 20.07.2021.pdf", "Checksum": "2cda84f80254c0caf6de4583d57ef27e"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2018.JGK.5533"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 20.07.2021 2018.JGK.5533"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 20.07.2021 2018.JGK.5533"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "a Die Stundungsverfügung ist eine Zwischenverfügung, welche durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar ist, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirkt. <br/>b Wenn die Beschwerdeführenden in der Beschwerde gegen die das Verfahren abschliessende Abweisungsverfügung auch die in der Stundungsverfügung festgesetzte Stundungsdauer rügen, gilt diese als mitangefochten und muss im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Stundungsgesuchs auf ihre Richtigkeit überprüft werden."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "a Le sursis est une décision incidente qui peut être contestée dans un recours contre la décision finale, dans la mesure où il influe sur le contenu de celle-ci. <br/>b Si la durée du sursis fixée antérieurement par décision incidente est contestée dans le cadre de la procédure de recours intentée contre la décision de rejet qui clôt la procédure, il y a lieu de considérer que ce point est également attaqué par ledit recours et qu'il faut en vérifier la pertinence dans le cadre de la procédure au fond."}], "ScrapyJob": "446973/73/42", "Zeit UTC": "14.11.2025 18:20:02", "Checksum": "62e2ffe6176a523ab51940b5abb30d7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 20.07.2021 2018.JGK.5533\nRegeste:\na Die Stundungsverfügung ist eine Zwischenverfügung, welche durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar ist, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirkt. <br/>b Wenn die Beschwerdeführenden in der Beschwerde gegen die das Verfahren abschliessende Abweisungsverfügung auch die in der Stundungsverfügung festgesetzte Stundungsdauer rügen, gilt diese als mitangefochten und muss im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Stundungsgesuchs auf ihre Richtigkeit überprüft werden.\n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2018.JGK.5533\n\nBeschwerdeentscheid vom 20. Juli 2021\n\nHandänderungssteuer; selbstgenutztes Wohneigentum\n\na Die Stundungsverfügung ist eine Zwischenverfügung, welche durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar ist, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirkt.\n\nb Wenn die Beschwerdeführenden in der Beschwerde gegen die das Verfahren abschliessende Abweisungsverfügung auch die in der Stundungsverfügung festgesetzte Stundungsdauer rügen, gilt diese als\nmitangefochten und muss im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Stundungsgesuchs auf\nihre Richtigkeit überprüft werden.\n\nImpôt sur les mutations suite à l’acquisition d’un logement destiné à l’usage personnel\n\na Le sursis est une décision incidente qui peut être contestée dans un recours contre la décision finale,\ndans la mesure où il influe sur le contenu de celle-ci.\n\nb Si la durée du sursis fixée antérieurement par décision incidente est contestée dans le cadre de la\nprocédure de recours intentée contre la décision de rejet qui clôt la procédure, il y a lieu de considérer\nque ce point est également attaqué par ledit recours et qu’il faut en vérifier la pertinence dans le cadre\nde la procédure au fond.\n\nSachverhalt\n\nA.\nMit Kaufvertrag vom 16. Juni 2015 erwarben C.______ eine Eigentumswohnung mit zwei Einstellhallenplätzen zu Gesamteigentum (D.______ Gbbl. Nrn. 1000, 2000 und 3000). In ihrer Selbstdeklaration vom\n15. Juli 2015 gaben sie den Kaufpreis von Fr. 850'000.– als Bemessungsgrundlage für die Handände-\n1\nrungssteuer an. Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum für den Handänderungssteuerbetrag von Fr. 14’400.–.\n\nMit Verfügung vom 12. August 2015 veranlagte die Dienststelle B.______ des Grundbuchamtes\nA.______ (nachfolgend: Grundbuchamt) die Handänderungssteuer mit Fr. 15'300.–. Zudem stundete es\ndie Handänderungssteuer im Umfang von Fr. 14'400.– für die Dauer von drei Jahren ab Grundstückerwerb. Zur Sicherung der gestundeten Handänderungssteuer wurde ein gesetzliches Grundpfandrecht im\nGrundbuch eingetragen.\n\nMit Verfügung vom 4. September 2018 wies das Grundbuchamt das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab und hob die Stundungsverfügung vom 12. August 2015 auf. Zudem verpflichtete es C.______\nzur Bezahlung der gestundeten Steuer von Fr. 14'400.– zuzüglich Zins.\n\nB.\nGegen diese Verfügung erheben C.______ am 12. September 2018 Beschwerde bei der Justiz-, Ge-\nmeinde- und Kirchendirektion (JGK; heute Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) und stellen folgenden\nAntrag: «Die Stundung der Handänderungssteuern ist bis zum Zeitpunkt der zweijährigen Wohnsitznahme am 1. November 2018 zu verlängern, dies entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen i.S. von\nArt. 11b HG».\n\nIn seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2018 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde. Dazu nahmen C.______ am 18. Dezember 2018 Stellung.\n\nMit Verfügung vom 11. Februar 2021 gibt das instruierende Rechtsamt der DIJ C.______ Gelegenheit\nnachzuweisen, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt sind. Fristgerecht reichen sie eine\nHauptwohnsitzbestätigung der Gemeinde D.______ vom 16. Februar 2021 sowie das von ihnen ausgefüllte und vom gleichen Tag datierte Formular 2b zum Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums\nein.\n\nAuf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen\nnäher eingegangen.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\nVerfügungen des Grundbuchamtes, welche die Handänderungssteuer betreffen, können bei der DIJ mit\nBeschwerde angefochten werden, soweit das Gesetz vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) nichts Abweichendes vorsieht (Art. 26 Abs. 1 HG i.V. mit Art. 62\nAbs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, BSG 155.21]).\nWeil das HG für das Institut der hier umstrittenen nachträglichen Steuerbefreiung keine eigenen Rechtspflegebestimmungen festlegt, ist die DIJ zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die\nBeschwerdeführenden, die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, werden durch die angefochtene und sie belastende Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren\nAufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf\ndie im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.\n\n2\n2.\nBeim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 i.V. mit 4 und 5 HG). Die Steuer wird vom Grundbuchamt aufgrund der Selbstdeklaration\nder steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt\n(Art. 16 und 17 Abs. 1 und 2 HG). Mit der Veranlagungsverfügung wird das Veranlagungsverfahren abgeschlossen (VGE 100.2019.115 vom 23. November 2020 E. 5.1).\n\n"}