5. Zusammenfassend gelangt die JGK zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung für den beim Beschwerdeführer verbleibenden Eigentumsteil nicht erfüllt sind. Das Grundbuchamt hat in seiner Verfügung vom 21. Dezember 2017 somit zu Recht den entsprechenden Anteil der gestundeten Steuer in Rechnung gestellt. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.