4.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, dass er die Schenkung auf Verlangen des finanzierenden Kreditinstituts hin habe vornehmen müssen, weist das Grundbuchamt zu Recht darauf hin, dass das Motiv für die Handänderung bei der Prüfung der Voraussetzungen der Stundung im Hinblick auf eine nachträgliche Steuerbefreiung nicht von Bedeutung ist. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern bzw. aus welchen Gründen der teilweise Nachbezug der Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 3‘083.20 für ihn einen Härtefall darstellen würde.