Anders als im Erbfall geht insbesondere die im Zusammenhang mit dem übertragenen Eigentumsanteil stehende und bis zur Schenkung gestundete Handänderungssteuerschuld nicht auf die Ehegattin über und bleibt damit beim Beschwerdeführer bestehen. Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, erübrigt sich damit die Frage, ob und gestützt auf welche Grundlage allenfalls die mit dieser Steuerschuld gewährte Stundung auf die Ehegattin übergangen ist.