4.3 hiervor). Zudem vermögen die in diesem Zusammenhang weiter vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers zur objektiven Betrachtungsweise nicht zu überzeugen und es ist nicht ersichtlich, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten könnte. 4.5 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer zudem aus dem Vergleich mit dem Eigentumsübergang bei Erbgang.