Wie vorstehend bereits ausgeführt, ergibt sich aus der objektbezogenen Betrachtungsweise insbesondere, dass mehrere Erwerberinnen oder Erwerber (Ehegatten oder Dritte) von Mit- oder Gesamteigentum von der pro Grundstück maximal befreiten Summe von Fr. 800'000.– jeweils für ihren prozentualen Anteil am Grundstück Steuerfreiheit beantragen können. Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, werden Ehegatten bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Stundung damit eben gerade nicht als steuerliche Einheit, sondern gleich wie aussenstehende Dritte betrachtet (vgl. Erw. 4.3 hiervor).