Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der Grundsatz der Individualbesteuerung bei Ehepaaren den Weisungen der Geschäftsleitung der Grundbuchämter vom 8. Juli 2014 bzw. der darin vertretenen objektbezogenen Betrachtungsweise widerspreche. Wie vorstehend bereits ausgeführt, ergibt sich aus der objektbezogenen Betrachtungsweise insbesondere, dass mehrere Erwerberinnen oder Erwerber (Ehegatten oder Dritte) von Mit- oder Gesamteigentum von der pro Grundstück maximal befreiten Summe von Fr. 800'000.– jeweils für ihren prozentualen Anteil am Grundstück Steuerfreiheit beantragen können.