4.4 Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist grundsätzlich unbestritten, dass bei der Handänderungssteuer – gleich wie bei der Grundstücksgewinnsteuer – der Grundsatz der Individualbesteuerung gilt. Das Grundbuchamt weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass damit Rechtsgeschäfte unter Ehegatten grundsätzlich wie Rechtsgeschäfte unter Dritten beurteilt werden. Der veräussernde und der erwerbende Ehegatte sind dabei jeweils als eigenes Steuersubjekt zu behandeln. Mit Art. 12 Abs. 1 Bst. d HG wurde zwar ein Ausnahmetatbestand für Ehegatten geschaffen. Dieser umfasst nur den Erwerb durch einen Ehegatten, nicht aber die Veräusserung an einen Ehegatten.