6 Steuerbefreiungsgesuche ganz oder teilweise abgewiesen werden müssen. Nach Art. 12 Abs. 1 Bst. d HG ist die erwerbende Ehegattin allerdings ohnehin von der Steuerpflicht befreit, weshalb die Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum in ihrem Fall nicht zum Tragen kommt. Dem ist anzufügen, dass die Bestimmung zur nachträglichen Steuerbefreiung nicht Vermögensübergänge zwischen Ehegatten ermöglichen, sondern den Erwerb von Wohneigentum erleichtern soll. Vermögensübergänge während der Stundungsfrist werden nicht eingeschränkt, führen aber mithin zum Dahinfallen der Stundung.