Der Beschwerdeführer hätte in diesem Fall nur für die Hälfte der Gegenleistung für die Grundstücke Steuerbefreiung beantragen können und seine Ehefrau für die andere Hälfte. Auch vorliegend hatte die Ehegattin die Möglichkeit, für ihren im Nachhinein erworbenen Anteil die nachträgliche Steuerbefreiung mit Steuerstundung zu beantragen. Dies wiederspiegelt den Grundsatz, wonach für einen Anteil am Wohneigentum gleichzeitig nur eine Steuerbefreiung mit Steuerstundung beansprucht werden kann und alle anderen hängigen