Hätten die Ehegatten die Grundstücke von Anfang an zu Gesamteigentum erworben, hätten beide Ehegatten von der maximal befreiten Summe von Fr. 800'000.– für ihren jeweiligen Anteil Steuerfreiheit beantragen können, wobei der Wert proportional, zu den jeweils erworbenen Gesamteigentumsquoten, von der Gegenleistung für den Grundstückserwerb berechnet worden wäre (vgl. Weisung der Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern vom 8. Juli 2014, Ziff. 2.3). Der Beschwerdeführer hätte in diesem Fall nur für die Hälfte der Gegenleistung für die Grundstücke Steuerbefreiung beantragen können und seine Ehefrau für die andere Hälfte.