11 Abs. 1 HG 50 % seines Wohneigentums seiner Ehegattin übertragen und ist selber nunmehr lediglich Eigentümer der anderen 50 %. Damit kann er die Voraussetzungen für die Befreiung von der auf den veräusserten Eigentumsanteil entfallenden Steuer nicht mehr umfassend erfüllen, weshalb diese nachbezogen werden muss.