Entsprechend sind Teilveräusserungen durch anteiligen Nachbezug gleich zu behandeln. Auch dem Merkblatt der Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern vom 9. Februar 2016 kann entnommen werden, dass die steuerpflichtige Person das Grundstück ab Bezug ununterbrochen während zwei Jahren als Eigentümerin zum Wohnzweck genutzt haben muss (vgl. Ziff. 3.2). Mit Abschluss des Schenkungsvertrags hat der Beschwerdeführer vor Ablauf der zweijährigen Nutzungsfrist gemäss Art. 11 Abs. 1 HG 50 % seines Wohneigentums seiner Ehegattin übertragen und ist selber nunmehr lediglich Eigentümer der anderen 50 %.