Der Vortrag hält unmissverständlich fest, dass der Erwerber das ganze Grundstück «als Wohneigentum» selbst nutzen muss. Bei einer Veräusserung des Grundstücks, für welches die Handänderungssteuer im Hinblick auf eine nachträgliche Steuerbefreiung wegen selbstgenutzten Wohneigentums gestundet wurde, ist die gestundete Steuer nachzubeziehen (Vortrag, Erläuterungen zu Art. 11b Abs. 1, S. 5). Entsprechend sind Teilveräusserungen durch anteiligen Nachbezug gleich zu behandeln.