Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, ist bei der Auslegung einer Norm neben dem Wortlaut insbesondere auch auf die Materialen zur Gesetzgebung abzustellen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist gerade bei jungen Gesetzen der Wille des historischen Gesetzgebers von erheblicher Bedeutung (BGE 138 II 440 S. 453 E. 13). Der Vortrag hält unmissverständlich fest, dass der Erwerber das ganze Grundstück «als Wohneigentum» selbst nutzen muss.