4. 4.1 Das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung betrifft den Erwerb der Stockwerkeinheiten D.______ Gbbl. Nr. 1000-1 und 1000-2 durch den Beschwerdeführer zu Alleineigentum. Für diese Handänderung wurde die Steuer veranlagt und für die Dauer von drei Jahren gestundet. Steuerpflichtig ist der Beschwerdeführer. Bei der späteren Schenkung an seine Ehefrau bzw. deren Erwerb des Gesamteigentumsanteils von 50 % handelt es sich um eine neue Handänderung und somit um ein neues handänderungssteuerrelevantes Rechtsgeschäft. Steuerpflichtig für die dafür veranlagte Handänderungssteuer ist die Ehefrau als Rechtserwerberin.