nachfolgend: Vortrag) werde zu Art. 11b HG festgehalten, dass die Handänderungssteuer fällig werde, wenn der Erwerber oder die Erwerberin sein Wohneigentum während der zweijährigen Nutzungsfrist veräussere. Im Handänderungssteuerrecht gelte der Grundsatz der Individualbesteuerung, welcher zur Folge habe, dass Ehegatten keine steuerliche Einheit bildeten. Zudem weist das Grundbuchamt darauf hin, dass Handänderungen innerhalb von Gesamthandgemeinschaften grundsätzlich steuerpflichtig sind.