Diese unterschiedliche Behandlung sei unsachgemäss und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot. Sodann erfolge im Falle des Todes eines mit einer gestundeten Steuer belasteten Eigentümers während der zweijährigen Stundungsdauer ebenfalls kein Nachbezug der Steuer, wenn die Erben bis zum Ablauf der Stundungsfrist selber Wohnsitz im übertragenen Grundstück haben. Es sei nicht ersichtlich, warum die