Zwar gelte bei der Handänderungssteuer unbestrittenermassen das Prinzip der Individualbesteuerung. Dem widersprächen aber die genannten Weisungen vom 8. Juli 2014, wonach bei Ehepaaren jeweils nur je 400‘000.- pro Person anstatt 800‘000.- gestundet werden könnten. Bei der Stundung würden Ehepaare demnach als Einheit behandelt und es gelte die objektive Betrachtungsweise. Hingegen solle dann bei einer Übertragung von Anteilen untereinander innerhalb der Stundungsfrist eine individuelle Betrachtung gelten. Diese unterschiedliche Behandlung sei unsachgemäss und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot.