Es sei nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass die Übertragung eines Grundstücksanteils an die Ehegattin, die seit Beginn mit dem Erwerber gemeinsam im fraglichen Grundstück gewohnt habe, einen Unterbruch der Frist gemäss Art. 11b Abs. 1 HG darstelle. Der persönliche Wohnsitz des Beschwerdeführers noch derjenige der beschenkten Ehegattin seien durch die Veräusserung des Anteils verändert oder unterbrochen worden. Massgebend sei die objektbezogene Betrachtungsweise, womit die Ausgangslage vom Objekt, welches als ihr Hauptwohnsitz diene, zu betrachten sei. Zwar gelte bei der Handänderungssteuer unbestrittenermassen das Prinzip der Individualbesteuerung.