3.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass die Schenkung an seine Ehefrau nicht zu einer teilweisen Aufhebung der Stundung führe. So hätten er und seine Ehefrau gleichzeitig Wohnsitz in dieser Liegenschaft begründet und würden seit Beginn im selben Haushalt leben. Damit würden sie beide die Voraussetzungen für eine Stundung der Handänderungssteuer erfüllen. Es sei nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass die Übertragung eines Grundstücksanteils an die Ehegattin, die seit Beginn mit dem Erwerber gemeinsam im fraglichen Grundstück gewohnt habe, einen Unterbruch der Frist gemäss Art. 11b Abs. 1 HG darstelle.